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Hausverwaltung
Hier finden Sie häufige Fragen zu den Themen Schadensmeldung, Rechtsfragen, Wohnungsanierung, Wohnkosten, Sicherheit und Zusammenleben.
Vertrieb
Für Fragen zum Thema Anmeldung, Wohnungssuche oder Sonstiges informiert Sie unser Vertrieb.
Hausverwaltung
Schadens-meldungen
Um bei technischen Gebrechen auch außerhalb unserer Bürozeiten so rasch als möglich die richtige Hilfestellung anbieten zu können, greift die Wohnungsgenossenschaft Lebensräume seit vielen Jahren auf Kooperationspartner zurück, welche einen professionellen Notdienst anbieten.
Diese ist rund um die Uhr für Sie erreichbar.
Wofür ist der Notdienst zuständig?
- schwere technische Gebrechen (zB Rohrbrüche, Stromausfall)
- Totalausfall von Heizungsanlagen
- Aufzugsstörungen
- Störungen bei Tiefgaragenanlagen
- Kanalverstopfungen
- generell bei „Gefahr in Verzug“
Wofür ist der Notdienst NICHT zuständig:
- Auskünfte über Zahlungsangelegenheiten
- Auskünfte bei drohenden Delogierungen
- Nachbarschaftsstreitigkeiten
- allgemeine Beschwerden ohne technische Gebrechen
- leichte technische Gebrechen, deren Behebung bis zum nächsten Werktag Zeit hat
Das Einschreiten des Notdienstes verursacht Kosten. Bitte nehmen Sie den Notdienst daher nur bei den oben angeführten Angelegenheiten in Anspruch. Sie helfen so, Ihnen und Ihren Mitbewohnern Kosten zu sparen.
Wichtig: Bei Gefahr für Leib und Gut rufen Sie unbedingt zuerst die Notrufe der Rettungsdienste (144), der Feuerwehr (122) und der Polizeit (133).
Danach informieren Sie bitte unsere Hausverwaltung (zu den Bürozeiten) oder unseren Notdienst (außerhalb unserer Bürozeiten).
Bei einer Abflussverstopfung ist umgehend die Hausverwaltung zu verständigen.
Kommt es außerdem unserer Dienstzeiten zu einer Verstopfung, ist Ihrerseits der entsprechende Notrufkontakt zu verständigen. Die Kontaktnummern finden Sie an der Anschlagtafel Ihres Wohnhauses oder über unsere Hausverwaltersuche.
Zusätzlich möchten wir Ihnen nachfolgend ein paar Tipps geben, wie Sie in Ihrem Haushalt Abflussverstopfungen vermeiden können, siehe Infoblatt.
Es gibt viele Gründe für Schimmel: falsches Lüften und Heizen, Wasserschäden oder Baumängel.
Um Schimmelbildung zu vermeiden, sollte man vor allem auf folgende Dinge achten:
- regelmäßiges Stoßlüften für ca. 5 bis 10 Minuten, nach dem Duschen oder Kochen sofort lüften – es entsteht hierbei viel Feuchtigkeit.
- Schränke, Möbel etc. nicht zu nahe oder wenn möglich nicht vor den Heizkörper stellen, damit die Luft ausreichend zirkulieren kann.
Sollten Sie Fragen zur Schimmelbekämpfung haben, können Sie gerne mit uns in Kontakt treten um die weitere Vorgehensweise zu besprechen.
Um einen Schlüssel nachbestellen zu können ist eine Sicherungskarte notwendig, welche bei der Hausverwaltung verwahrt wird.
Gerne übernehmen wir für Sie die Schlüsselbestellung. Teilen Sie uns hierfür bitte die Schlüsselnummer und die Menge mit.
Die Kosten für einen Ersatzschlüssel trägt der Wohnungseigentümer oder Mieter.
Nach Abschluss der Sanierungsarbeiten erhalten wir von der beauftragten Firma die Rechnung, in der auch der Stromkostenmehrverbrauch (kWh) angeführt ist. Im Zuge der Einreichung der Rechnung bei der Versicherung, fordern wir somit auch den Strommehrverbrauch an.
Ihre Inventargegenstände finden in der Gebäudeversicherung keine Deckung. Bei Beschädigungen des Inventars in Zusammenhang mit einem Wasserschaden wenden Sie sich bitte an ihre Haushaltsversicherung.
Rechtsfragen
Wenn ein bisheriger Mieter oder die bisherige Mieterin aus der Wohnung auszieht, können die Mietrechte an nahe Angehörige – das sind der Ehegatte oder die Ehegattin, der eingetragene Lebenspartner oder die Lebenspartnerin, Kinder (auch Adoptivkinder), Enkelkinder, Eltern oder Großeltern oder Geschwister – abgetreten werden.
Voraussetzung ist, dass diese nahen Angehörigen eine bestimmte Mindestzeit mit dem Hauptmieter oder der Hauptmieterin in gemeinsamen Haushalt in dieser Wohnung gelebt haben. Bei Geschwistern beträgt diese Mindestzeit 5 Jahre, bei allen anderen genannten nahen Angehörigen 2 Jahre. Dem mehrjährigen Aufenthalt in der Wohnung ist es gleichzuhalten, wenn der nahe Angehörige die Wohnung seinerzeit mit dem bisherigen Mieter oder Mieterin gemeinsam bezogen hat. Beim Ehegatten oder der Ehegattin trifft dies auch dann zu, wenn diese/dieser seit der Verehelichung in der Wohnung gewohnt haben. Bei Kindern trifft dies zu, wenn sie seit ihrer Geburt in der Wohnung gewohnt haben. Für beide Fälle gilt dies auch, wenn der Aufenthalt in der Wohnung noch nicht die gesetzlich vorgeschriebene Zeit gedauert hat.
Wichtige Gründe des Vermieters berechtigen diesen oder von diesem beauftragte Personen das Mietobjekt zu betreten. Der Mieter hat das Betreten z.B. dann zu gestatten, wenn das Mietobjekt aufgrund baulicher Änderungen des Mieters neu ausgemessen werden muss oder eine Besichtigung im Interesse der Erhaltung des Hauses oder der Hausaufsicht notwendig ist.
Über das bloße Betreten des Mietgegenstandes hinaus hat der Mieter vorübergehende Eingriffe in seine Mietrechte zu dulden, soweit dies zur Durchführung von erforderlichen Erhaltungsarbeiten an den allgemeinen Teilen der Baulichkeit und zur Behebung ernster Schäden des Hauses notwendig oder zweckmäßig ist. Auch zur Reparatur eines mitvermieteten Wärmebereitungsgerätes muss der Mieter Zutritt zum Mietobjekt gewähren.
Eingriffe in sein Mietobjekt zur Durchführung von Arbeiten zur Beseitigung einer vom Mietobjekt ausgehenden erheblichen Gesundheitsgefährdung oder für Verbesserungen in einem anderen Mietgegenstand müssen vom Mieter jedoch nur geduldet werden, wenn diese entweder notwendig oder zweckmäßig und darüber hinaus auch zumutbar sind.
Sämtliche Arbeiten, die ein Mieter zulassen muss, sind so durchzuführen, dass eine möglichste Schonung seines Mietrechts sichergestellt ist. Kommt es aufgrund dieser Arbeiten zu wesentlichen Beeinträchtigungen seiner Mietrechte, hat der Mieter einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.
Eigentümerversammlungen werden gem. § 25 Abs. 1 WEG 2002 alle 2 Jahre abgehalten.
Gemeinnützige Bauvereinigungen sind gemäß § 13 Abs 1 WGG dem Kostendeckungsprinzip verpflichtet.
Grundsätzlich ist ein Entgelt zu vereinbaren, das nicht höher, aber auch nicht niedriger ist, als es zur Deckung der gesamten Herstellungskosten des Wohngebäudes,
der Aufwendungen für die Bewirtschaftung der Baulichkeit (= Betriebs- und Instandhaltungskosten) und
unter Berücksichtigung eines im Sinne der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit gerechtfertigten Betrages zur Deckung der Kosten der Wirtschaftsführung der Bauvereinigung (= Verwaltungskosten)
sowie nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung zur Bildung von Rücklagen notwendigerweise erforderlich ist.
Ändern sich die der Berechnung des Entgelts zugrunde gelegten Beträge, so ist das Entgelt entweder entsprechend nach oben oder nach unten anzupassen.
Ein zwischen einer GBV als Vermieterin und einem Mieter geschlossenes Mietverhältnis ist ein Hauptmietverhältnis. Vermietet der Hauptmieter das Mietobjekt weiter, handelt es sich um einen Untermietvertrag. Dies ist nicht immer zulässig. Die GBV als Vermieterin kann dem Hauptmieter vertraglich aus wichtigem Grund die Untervermietung verbieten. Ein wichtiger Grund gegen die Untervermietung liegt insbesondere vor, wenn beispielsweise der Mietgegenstand zur Gänze untervermietet werden soll,
der in Aussicht genommene Untermietzins eine im Vergleich zu dem vom Untervermieter zu entrichtenden Mietzins und etwaigen sonstigen Leistungen des Untervermieters unverhältnismäßig hohe Gegenleistung darstellt,
oder wenn zu befürchten ist, dass der Untermieter den Frieden der Hausgemeinschaft stören wird.
Darüber hinaus kann die Untervermietung auch gegen Förderungsbestimmungen verstoßen.
Vermietet der Hauptmieter trotzdem das Mietobjekt, kann gegen diesen ein Kündigungsverfahren eingeleitet werden.
Nein. Grundsätzlich ist dies aus bau- und feuerpolizeilichen Gründen verboten!
Das unerlaubte Abstellen von Gegenständen wie Schuhe, Kartonagen, Möbel, Pflanzen, Fahrräder, Kinderwägen, Kinderautositze etc. ist eine Verwaltungsübertretung und kann von der Behörde mit einer Geldstrafe geahndet werden.
Um das Mietverhältnis zu beenden verwenden Sie bitte das Kündigungsformular auf unserer Website. Nach erfolgter Kündigung erhalten Sie von uns eine Bestätigung und weiterführende Informationen in Hinblick auf die Wohnungsrückstellung.
Eigentümer von Wohngebäuden sind in angemessenen Zeitabständen zu Kontrolle der Objektsicherheit ihres Wohngebäudes verpflichtet. Im Rahmen einer verantwortungsvollen Liegenschaftsverwaltung, im Besonderen zur Einhaltung von Verkehrssicherungs- und Erhaltungspflichten, wird ein Hauseigentümer daher auch regelmäßig eine Objektsicherheitsprüfung (Sichtprüfung, zerstörungsfreie Begutachtung) durchführen bzw. ein Unternehmen damit beauftragen. Die ÖNORM B 1300 gibt Eigentümern und Verwaltern eine unverbindliche praxisorientierte Empfehlung und einen Orientierungsleitfaden, wie man eine Objektsicherheitsprüfung bestmöglich durchführen kann.
Wohnungs-sanierung
Wenn Sie Umbauarbeiten in Ihrer Wohnung planen, beachten Sie bitte, dass eine Genehmigung der Wohnungsgenossenschaft notwendig ist.
Wohnkosten
Jeder Mieter und jede Mieterin hat das Recht, dass ihm bis spätestens zum 30. Juni eines jeden Jahres eine Abrechnung über die Betriebskosten und über die besonderen Aufwendungen einer Gemeinschaftsanlage übermittelt wird. Die Mieterinnen und Mieter haben das Recht Einsicht in die bezughabenden Belege und Rechnungen zu nehmen. Auf eigene Kosten können auch Kopien der Belege ausgehändigt werden.
Sofern ein Mieter oder eine Mieterin nicht binnen sechs Monaten ab Legung der Abrechnung begründete Einwendungen gegen die Betriebskostenabrechnung erhebt, gilt diese als endgültig geprüft und anerkannt.
Nach § 14 Abs 1 Z 5 WGG darf bei der Berechnung des zulässigen monatlichen Entgelts auch ein EVB (Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag) vereinbart und vorgeschrieben werden. Die Höhe des maximalen EVB ist im WGG festgelegt. Der EVB dient im Sinne eines „Ansparsystems“ der rechtzeitigen und vorausschauenden Sicherstellung der Kosten der erkennbaren und in absehbarer Zeit notwendig werdenden Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten. Spätestens bis zum 30.6. des Folgejahres ist dem Mieter oder der Mieterin eine Abrechnung über die EVB zu legen.
Beim Finanzierungsbeitrag handelt es sich um einen Einmalbeitrag, der vom Mieter vor oder bei Abschluss des Miet- oder sonstigen Nutzungsvertrags zur Finanzierung eines Bauvorhabens an eine GBV geleistet worden ist. Der Finanzierungsbeitrag betrifft einen Zeitraum von 100 Jahren. In einigen Bundesländern gibt es förderungsrechtliche Bestimmungen über die maximale Höhe des Finanzierungsbeitrags.
Im Fall der Auflösung eines Miet- oder sonstigen Nutzungsvertrags hat der ausscheidende Mieter oder sonstige Nutzungsberechtigte gegen die gemeinnützige Bauvereinigung einen Anspruch auf Rückzahlung der von ihm zur Finanzierung des Bauvorhabens neben dem Entgelt geleisteten Beträge, vermindert um die ordnungsgemäße Absetzung für Abschreibung in einem gesetzlich bestimmten Ausmaß (§ 17 Abs 1 und Abs 4 WGG). Der Finanzierungsbeitrag ist binnen 8 Wochen nach Räumung des Mietobjekts zurückzubezahlen, sofern er nicht zur Tilgung von berechtigten Forderungen des Vermieters aus dem Mietverhältnis herangezogen werden kann.
Der Genossenschaftsanteil ist der Geschäftsanteil des Mitgliedes an der Genossenschaft. Die Höhe des Genossenschaftsanteils wird in der Satzung der jeweiligen Genossenschaft festgelegt.
Zur Rückerstattung des Genossenschaftsanteils (Geschäftsanteils) sieht das Genossenschaftsrecht im § 79 GenG folgendes vor: “Der Geschäftsanteil des ausgeschiedenen Genossenschafters und das ihm sonst auf Grund des Genossenschaftsverhältnisses gebührende Guthaben dürfen erst ein Jahr nach Ablauf des Geschäftsjahres ausgezahlt werden, in dem der Genossenschafter ausgeschieden ist. An den Reservefonds und an das sonst vorhandene Vermögen der Genossenschaft hat der ausscheidende Genossenschafter keinen Anspruch, wenn nicht in dem Genossenschaftsvertrage etwas anderes bestimmt ist.”
Die Frist zur Rückerstattung beginnt nach dem Genossenschaftsgesetz (GenG) immer mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, in dem der Genossenschafter ausgeschieden ist. Zulässig ist, dass die Satzung auch einen späteren Fristbeginn festsetzen kann ebenfalls zulässig ist es, durch eine Bestimmung im Genossenschaftsvertrag die Frist zur Rückerstattung zu verlängern.
Nach der Abbezahlung aller Darlehen, die für die Finanzierung der Herstellungskosten aufgenommen worden sind und einer etwaigen Tilgung der von der GBV für Erhaltungs- und/oder Verbesserungsarbeiten getätigten Eigenmitteleinsätze darf die GBV nur mehr eine Grundmiete von momentan Euro 1,80/m² und Monat vorschreiben. Neben der Grundmiete ist der Vermieter berechtigt, den nach § 14d Abs 2 WGG zulässigen Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag einzuheben. Weiters ist die angemessene Verzinsung von allfälligen Eigenmitteln, die zur Finanzierung von Grundstückskosten aufgewendet wurden, zusätzlich zu verrechnen. Die Grundmiete unterliegt einer gesetzlichen Wertsicherung. Durch die gesetzliche Regelung der Grundmiete bei Wohnungen, deren Darlehen abbezahlt sind, ist leistbarer Wohnraum gewährleistet.
Zweck der Indexierung der Miete oder bestimmter Entgeltkomponenten ist es, deren Wertbeständigkeit während der Mietvertragsdauer für den Vermieter zu erhalten. Zu unterscheiden ist zwischen einer gesetzlichen und einer vertraglichen Indexierung.
Im Anwendungsbereich des MRG oder des ABGB-Mietrechts kann im Regelfall eine Indexierung des vereinbarten Hauptmietzinses nur dann erfolgen, wenn eine Wertsicherung auch vertraglich vereinbart wurde. Wertanpassungs-, Wertsicherungs- oder Indexierungsklausel sind daher in der Regel Vertragsinhalt von Mietverträgen und wird so festgehalten, dass sich die Höhe der Miete oder bestimmter Mietkomponenten ändert, wenn sich die vereinbarte Bezugsgröße (zB Verbraucherpreisindizes) verändert. Manchmal hat der Vermieter aber auch kraft Gesetzes das Recht, einen indexierten Betrag vom Mieter zu begehren, ohne dass im Mietvertrag eine Wertsicherung vereinbart sein muss, was etwa für Altmietverträge mit einem wertbeständigen Mietzins nach § 45 MRG gilt.
Im Geltungsbereich des Wohnungsgemeinnützigkeitsrechts relevante wohnwirtschaftliche Werte, die der Indexierung unterliegen, sind auf der Webseite www.gbv.at veröffentlicht.
Vetrieb
Häufige Fragen zu/r
Anmeldung
Ist eine Anmeldung / Vormerkung mit Kosten verbunden?
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Nein, die Anmeldung ist kostenlos.
Wie kann ich mich für eine Wohnung vormerken lassen?
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Hierzu ist eine Anmeldung erforderlich. Diese erfolgt auf unserer Homepage unter https://www.lebensraeume-online.at/noregister/interessent
Welche Unterlagen sind für die Anmeldung bzw. die konkrete Bewerbung um eine Wohnung erforderlich?
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Für die Bewerbung um eine Wohnung benötigen wir:
- Ihre Wohnungsanmeldung mittels Online-Anmeldebogen unter https://www.lebensraeume-online.at/noregister/interessent
- Einkommensnachweise in Form von vollständigem, letztaktuellem Jahreslohnzettel (ganzes Jahr) sowie letztaktuellem Monatslohnzettel
- Passkopie
Bitte bachten Sie, dass von Drittstaatsbürgern zusätzliche Dokumente vorzulegen sind. Wir informieren Sie dbzgl. gerne!
Wie wird man Mitglied bei der Genossenschaft?
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Hierzu ist eine Anmeldung erforderlich. Diese erfolgt auf unserer Homepage unter https://www.lebensraeume-online.at/noregister/interessent
Was sind die Voraussetzungen für die Anmietung/den Bezug einer Wohnung?
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Um eine geförderte Wohnung anmieten zu können, sind die Voraussetzungen des Landes OÖ zu erfüllen. Siehe dazu Leitfaden zu Ihren neuen Lebensräumen.
Wohnungssuche
Nein, dies erfolgt automatisch. Sobald eine passende Wohnung verfügbar ist, erhalten Sie gerne von uns ein Angebot.
Nein, im Vertrag kann nur eine Person angeführt werden.
Abhängig von der gewünschten Lage und Ihren Suchkriterien ist dies unterschiedlich.
Die Wohnungsvergabe erfolgt nach objektiven Kriterien. Jedenfalls müssen die vom Land OÖ vorgegebenen Voraussetzung
für den Bezug einer geförderten Wohnung erfüllt sein, siehe Leitfaden zu Ihren neuen Lebensräumen.
Die Vormerkdauer sowie Dringlichkeit werden neben der Prüfung der Finanzierbarkeit selbstverständlich ebenfalls
berücksichtigt.
Sofern Sie Ihre geänderten Suchwünsche nicht beim Datenupdate, das alle 2-3 Jahre durchgeführt wird, bekannt gegeben haben, können Sie diese jederzeit per Mail an uns senden. Bitte führen Sie dazu Ihren Namen und das Geburtsdatum an. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir Änderungen nicht telefonisch durchführen können.
Auszug
Wie lange ist die Kündigungsfrist?
-
Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate, schriftlich kündbar immer zum Monatsletzten.
Bitte verwenden Sie für die
Kündigung unser Kündigungsformular!
Kann ich selbst einen Nachmieter für meine Wohnung suchen?
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Wir bitten hierzu vorab um Rücksprache mit der zuständigen Vertriebsmitarbeiterin.
Ich möchte gerne Möbel ablösen lassen – welche Möglichkeiten habe ich?
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Gerne können Sie uns Fotos zukommen lassen, welche wir bei Bedarf den Wohnungsinseraten beifügen. Bitte haben Sie
aber Verständnis dafür, dass eine eventuelle Ablöse nur auf freiwilliger Basis erfolgen kann und zwischen Vor- und
Nachmieter im Rahmen einer Privatvereinbarung geregelt werden muss.Infos dazu finden Sie hier.
Ist eine Ablöse von Möbeln verpflichtend?
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Nein, eine Ablöse ist nicht verpflichtend und hat keinerlei Auswirkung auf die Wohnungsvergabe.
Sonstiges
Die Genossenschaft hat sehr viele schöne Wohnanlagen in ganz OÖ verteilt, siehe dazu „Standorte unserer Wohnanlagen“
Der Barerfordernis-Betrag besteht aus der Mitgliedschaft bei der Genossenschaft (€ 210,–), aus dem Bau- bzw. Grundkostenbeitrag und einer Kaution (= gesamt mindestens € 2.710,–).
Der Betrag muss vollständig und spätestens fünf Tage vor Übergabe der Wohnung auf dem Konto der Genossenschaft eingelangt sein.
Das Halten von als gefährlich geltenden Tieren ist grundsätzlich unzulässig.
Ansonsten ist das Halten von Tieren vor Zuteilung einer Wohnung bekannt zu geben und erfolgt in Eigenverantwortung. Es darf keinesfalls zu einer Gefährdung oder Belästigung von anderen Bewohnern führen.
Gesetzliche Bestimmungen für das Halten von Tieren, wie z.B. das Oö. Hundegesetz für das Halten von Hunden, sind verbindlich einzuhalten. Die Genossenschaft behält sich ausdrücklich vor, allfällige durch die Tiere verursachten Verunreinigungen oder Beschädigungen auf Kosten des Tierhalters beheben zu lassen.
Die Wohnungen der VLW sind auf 3 Genossenschaften (Lebensräume, BRW und Familie) aufgeteilt und werden auch direkt durch diese vergeben (eine Anmeldung bei allen 3 Genossenschaften ist daher ratsam).
Eine Anmeldung bei der VLW direkt ist nicht möglich. Siehe dazu Punkt „Wer hat das Vergaberecht von Wohnungen der VLW?“